Allgemeine Geschäftsbedingungen BENEFIT-Partnerprogramm MiBon

     

    Version Dezember 2024 © GetLead AG



    1. Gegenstand und Dauer des Vertrags

    1.1. Gegenstand
    GetLead AG (nachfolgend «Betreiberin» genannt) ist verpflichtet, die in Ziffer 2.1 ff genannten Leistungen zu erbringen und der BENEFIT-Partner ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen abzunehmen und zu bezahlen gemäss der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen und Bedingungen.
     
    1.2. Dauer

    Diese Partnervereinbarung beginnt mit Annahme des unterbreiteten Angebots und ist unbefristet. Sie kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf Ende Kalenderjahr gekündigt werden. Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

     

    2. Informationen über die Dienstleistungen

    2.1. Die zu erbringende Leistung Exklusivpaket mit eigenem Partnerbereich

    Die Betreiberin stellt dem BENEFIT-Partner auf dem Freizeitportal mibon.ch einen Partnerbereich zur Verfügung, auf dem die eigenen Rabattangebote abgebildet sind, welche vom BENEFIT-Partner für den Bezug definiert wurden. Diese Angebote können von den durch den BENEFIT-Partner autorisierten Personenkreis bezogen werden. Der BENEFIT-Partner wählt selbst aus, welchem Personenkreis er diese Möglichkeit zur Verfügung stellt. Zudem erhält dessen Personenkreis nach erfolgreicher Anmeldung Zugang zu den Angeboten der Kategorien FREE, PREMIUM & MEMBER auf dem Portal.

    2.1.1.      Die zu erbringende Leistung Basispaket ohne eigenen Partnerbereich

    Die Betreiberin stellt dem BENEFIT-Partner auf dem Freizeitportal mibon.ch die Angebote der Kategorien FREE, PREMIUM & MEMBER zur Verfügung, welche durch den vom BENEFIT-Partner autorisierten Personenkreis bezogen werden können. Der BENEFIT-Partner entscheidet selbst, welchem Personenkreis er diese Möglichkeit zur Verfügung stellt.

    2.2. Zur Verfügung gestellte Hilfsmittel

    Die Betreiberin stellt dem BENEFIT-Partner einen Zugriff zum Administrations-Tool von mibon.ch zur Verfügung, in dem der BENEFIT-Partner die Mitglieder/Mitarbeitenden seiner Organisation selbst erfassen kann. Die durch die Erfassung generierten Mitgliedercodes in Form eines QR-Codes oder personalisierten Weblinks stellt der BENEFIT-Partner den durch ihn autorisierten Personen selbst zur Verfügung. Mittels Registrierung mit dem Aktivierungslink respektive -QR-Code auf mibon.ch erkennt das System den User, so dass er nach der Registration direkt in den Mitgliederbereich von mibon.ch gehen und die gewünschten Angebote beziehen kann. Der BENEFIT-Partner stellt selbständig sicher, dass nur die Bezugsberechtigten Personen über die entsprechende Mitgliederstufe verfügen und nimmt ggf. Downgrades vor, über die er den jeweiligen User selbst informiert.

    2.3. Initialkosten

    Für den BENEFIT-Partner besteht die Möglichkeit, in seinem persönlichen Partnerbereich seinen Mitarbeitenden/Mitglieder spezifische Rabattangebote zur Verfügung zu stellen. Vier Angebote sind in den Initialkosten des Exklusivpakets inklusive. Der BENEFIT-Partner stellt für deren Erstellung der Betreiberin die für die Erstellung des Angebots benötigten Angaben zur Verfügung. Die Initialkosten betragen einmalig ab CHF 1'500.–. Diese Gebühr beinhaltet je nach gewähltem Paket:

    • Basis- und Exklusivpaket: Beratung und Abklärung
    • Basis- und Exklusivpaket: Eröffnung Admin-Zugang
    • Exklusivpaket: Implementierung von vier Exklusiv-Angeboten für MEMBER. Die unveränderte Verlängerung bestehenden Angebote ist durch den Betriebsbeitrag abgedeckt. Bei zeitaufwändigen Anpassungen des Eintrags können Gebühren anfallen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Arbeitsaufwand und wird vorgängig mitgeteilt.
    • Basis- und Exklusivpaket: Infos und Schulungen
    • Basis- und Exklusivpaket: Unterstützung bei der Informationskampagne
    • Basis- und Exklusivpaket: Onboarding
    2.4. Optional dazu buchbare Leistung

    Bei Bedarf ist die Implementierung weiterer Exklusiv-Angebote möglich. Diese werden nach Arbeitsaufwand verrechnet. Ein Fixpreis wird vorgängig definiert. Die Höhe der Kosten werden in Zusatzvereinbarungen zum Vertrag festgelegt, die dessen Bestandteil ist.

    2.5. Betriebsbeitrag

    Der Betriebsbeitrag richtet sich nach der Anzahl User und dem gebuchten Paket. Er beträgt zwischen CHF 500.– und CHF 5’000.– pro Jahr und beinhaltet, je nach Paket:

    • Exklusivpaket: Vier neu zu erstellende exklusive BENEFIT-Partner Angebote in Deutsch, optional auch in Französisch und Italienisch. Die unveränderte Verlängerung bestehenden Angebote ist durch den Betriebsbeitrag abgedeckt. Bei zeitaufwändigen Anpassungen des Eintrags können Gebühren anfallen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Arbeitsaufwand und wird vorgängig mitgeteilt. Exklusive Kosten für zusätzlich zu erstellende Exklusiv-Angebote. Die Verrechnung erfolgt nach Arbeitsaufwand, ein Fixpreis wird vorgängig definiert.
    • Basis- und Exklusivpaket: Support und Unterstützung bei Problemen der Benutzer
    • Basis- und Exklusivpaket: Betreuung Partner
    • Basis- und Exklusivpaket: Kostenanteil Lizenzgebühren Admin-Tool
    2.6. Nutzungsgebühr pro User

    Die jährliche Nutzungsgebühr pro User beträgt CHF 50.– und wird dem BENEFIT-Partner jährlich in Rechnung gestellt. Die Anzahl der zu verrechnenden User richtet sich nach dem gebuchten Paket (Basis- oder Exklusivpaket) und der darin definierten Anzahl User. Die Verrechnung erfolgt jährlich. Melden sich unterjährig mehr als die vereinbarte Anzahl User bei mibon.ch an, wird die zusätzliche Anzahl User (CHF 50.– pro zusätzlichem User) monatlich separat in Rechnung gestellt. Stichtag für die Ermittlung der aktiven User ist der 23. des Monats um Mitternacht. 

    Ändert sich aufgrund der höheren Anzahl User die Einstufung in den nach Userzahl gestaffelten Betriebsbeitrag nach oben, wird die Differenz zum höheren Betriebsbeitrag ebenfalls monatlich zusätzlich in Rechnung gestellt. 

    Ab 500 Usern oder nach Absprache erfolgt die Verrechnung anteilsmässig monatlich. Stichtag für die Ermittlung der aktiven Nutzer ist auch in diesem Fall der 23. des Monats um Mitternacht. Die Mindestanzahl der zu verrechnenden User richtet sich auch hier nach der im gebuchten Paket (Basis- oder Exklusivpaket) definierten Anzahl der User. 

    Die Bedingungen für die Verrechnung der Nutzungsgebühren richten sich nach Ziffer 6.3.ff.

    2.7. Leistungen BENEFIT+-Partnerschaft

    Im Rahmen einer optionalen BENEFIT+-Partnerschaft besteht für den BENEFIT-Partner die Möglichkeit, eine Werbepräsenz auf mibon.ch zu buchen und/oder qualifizierte Leads zu beziehen. Die Leads werden auf der CRM-Plattform HubSpot zum Bezug angeboten. Die für eine Werbepräsenz und/oder den Bezug von qualifizierten Leads anfallenden Kosten werden in einer Zusatzvereinbarung definiert, die integrierter Bestandteil dieses Vertrags ist.

    2.8. Qualität der zu erbringenden Leistungen

    Die Qualität der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen muss den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber üblicherweise an derartige Leistungen gestellt werden.

    2.9. Bekanntgabe von Personaldaten ins Ausland

    Die Erbringung der vertraglichen vereinbarten Leistung findet ausschliesslich in der Schweiz/Europa statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf zudem nur erfolgen, wenn das in Art. 16 Abs. 1 vom Bundesrat festgestellte angemessene Schutzniveau des Landes erfüllt ist.       

    Ausnahmen bilden die Ausführungen in Art. 17 DSG.

     

    3. Technisch-Organisatorische Massnahmen

    3.1. Umsetzung und Anpassung

    Die Betreiberin hat die Umsetzung der nach der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen vor Beginn der Ausgestaltung des Partnerbereichs und des Administrations-Tools dem BENEFIT-Partner zu erläutern und ihn insbesondere in der Handhabung des Administrations-Tools zu unterweisen.

    3.2. Datensicherheit

    Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 8 DSG insbesondere in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 DSG herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Massnahmen um Massnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der  Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei ist der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen.

    3.3. Technischer Fortschritt und adäquate Massnahmen

    Die technischen und organisatorischen Massnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Massnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Massnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

     

    4. Unterauftragsverhältnisse

    4.1. Grundsatz

    Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht dazu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer zum Beispiel als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenbearbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Die Betreiberin ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des BENEFIT-Partners auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmassnahmen zu ergreifen.

    4.2. Zulässige Unterauftragsverhältnisse

    Die Betreiberin darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsbearbeiter; Dritte) nach Art. 9 Abs. 3 DSG nur nach vorheriger ausdrücklicher bzw. dokumentierter Zustimmung des BENEFIT-Partners beauftragen.

    Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer oder der Wechsel des bestehenden Unterauftragnehmers sind zulässig, soweit:

    • die Betreiberin eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem BENEFIT-Partner in einer angemessenen Zeit vorab schriftlich anzeigt und
    • der BENEFIT-Partner nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegenüber der Betreiberin Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt und
    • eine vertragliche Vereinbarung nach Art. 9 DSG zugrunde gelegt wird und
    • der Unterauftragnehmer seinen Sitz und die Bearbeitung in der Schweiz hat. Wenn die Bearbeitung oder der Sitz ausserhalb der Schweiz erfolgt, müssen zusätzliche Bestimmungen nach Ziffer 4.4. dieses Vertrages sichergestellt werden.
    4.3. Weitergabe von Daten an Unterauftragnehmer

    Die Weitergabe von Personendaten des BENEFIT-Partners an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges tätig werden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen nach Ziffer 4.2. für eine  Unterbeauftragung gestattet.    

    4.4. Unterauftragsverhältnisse ausserhalb der Schweiz

    Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung ausserhalb der Schweiz und wird dies durch den BENEFIT-Partner akzeptiert, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Massnahmen nach Art. 16 DSG  sicher.

    4.5. Unterauftragsverhältnisse des Unterauftragnehmers

    Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Betreiberin. Sämtliche vertragliche Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.

     

    5. Mitteilung bei Verstössen des Auftragnehmers

    5.1. Grundsatz

    Die Betreiberin unterstützt den BENEFIT-Partner bei der Einhaltung der gemäss Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 22 und Art. 24 DSG genannten Pflichten zur Sicherheit der Personendaten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folge sowie -abschätzungen und vorherigen Konsultationen. Hierzu gehören:

    • die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Massnahmen, die die Umstände und Zwecke der Bearbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen.
    • die Verpflichtung, Verletzungen von Personendaten unverzüglich an den BENEFIT-Partner zu melden.
    • die Verpflichtung, des BENEFIT-Partners im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
    • die Unterstützung des BENEFIT-Partners für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung.
    • die Unterstützung des BENEFIT-Partners im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde.

     

    6. Preise und Zahlungsbedingungen

    6.1. Preise Onboarding

    Die Preise für die erbrachten Leistungen ergeben sich die in Ziffer 2.3 ff aufgeführten Kosten. Für das Onboarding des BENEFIT-Partners fällt eine einmalige Gebühr in der Höhe ab CHF 1'500.– an. 

    6.2. Jährliche Lizenzkosten und Betriebsbeiträge

    Für die Lizenzkosten, die Nutzung des Admin-Tools durch den BENEFIT-Partner sowie für den technischen Support für den BENEFIT-Partner und den von ihm autorisierten Personenkreis durch die Betreiberin fällt jährlich ein Betriebsbeitrag zwischen CHF 500.– bis CHF 5'000.– an.

    Massgebend für die Höhe des Betriebsbeitrag ist das gewählte Paket sowie die Anzahl aktiver User während der Abrechnungsperiode. Er wird dem BENEFIT-Partner jährlich in Rechnung gestellt. Werden mehr als die vereinbarte Anzahl User aktiviert, so wird, sofern dadurch die nächste im Preisplan definierte Stufe erreicht wird, die Differenz zum höheren Betrag monatlich zusätzlich in Rechnung gestellt. 

    6.3. Jährliche Nutzungsgebühr pro Nutzer      

    Pro aktivierten User aus dem Personenkreis des BENEFIT-Partners auf mibon.ch fällt eine jährliche Nutzungsgebühr von CHF 50.– an, die dem BENEFIT-Partner jährlich in Rechnung gestellt wird. Falls sich mehr User als vereinbart auf mibon.ch aktivieren, werden die zusätzlichen User anteilsmässig monatlich verrechnet (ausgehend von der Jahresnutzungsgebühr von CHF 50.– pro User). Stichtag für die Ermittlung der aktiven User ist jeweils der 23. des Monats um Mitternacht. 

    Die Anzahl der User ergibt sich aus der Anzahl der User, die zwischen dem 23. des Vormonats und dem 23. des laufenden Monats (bis um Mitternacht) einen aktiven Account hatten. Die Mindestlaufzeit der MEMBER-Mitgliedschaft (Basis- und Exklusivpaket) beträgt einen Monat. Der Betrag wird auch für alle Accounts fällig, die ihren angelegten Account im Laufe des Abrechnungszeitraumes wieder gelöscht haben. Eine rückwirkende Anpassung der Userzahlen erfolgt nicht.

    6.4. Preise

    Alle Preise verstehen sich immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum aktuell gültigen Satz. 

    6.5. Rechnungsstellung     

    Der Betriebsbeitrag und die Nutzungsgebühr werden jährlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt vor Laufzeitbeginn für die gesamte Laufzeit. Nach Ablauf der Laufzeit verlängert sich der Vertrag bzw. die Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern keine Kündigung erfolgt. 

    6.6. Widerspruchsrecht

    Leistungen gelten als erbracht, wenn der BENEFIT-Partner der Rechnung nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang widerspricht.

    6.7. Zahlungsfrist

    Die Rechnung für die erbrachten Leistungen muss vom BENEFIT-Partner innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt bezahlt werden.

     

    7. Verantwortlichkeiten der Parteien

    7.1. Pflichtverletzungen und Nichterfüllung des Auftrags

    Im Falle einer Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag tragen die Parteien die in diesem Vertrag und den geltenden Gesetzen festgelegte Verantwortung. Pflichtverletzung ist deren Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässe Erfüllung, d.h. Erfüllung unter Verletzung der durch den Inhalt der Pflicht bestimmten Bedingungen.

    7.2. Unverschuldete Vertragspflichtverletzung

    Die Vertragsparteien haften nicht für die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn diese ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Die Partei gilt als nicht schuldig, wenn sie nachweist, dass sie alle von ihr abhängigen Massnahmen zur ordnungsgemässen Erfüllung der Verpflichtung getroffen hat.

    7.3. Höhe der Geldstrafe

    Für eine einmalige ungerechtfertigte Weigerung, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, zahlt die schuldige Partei der anderen Partei eine Geldstrafe in Höhe von CHF 1'000.–.

    7.4. Verzugszins

    Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen für die Dienstleistungskosten gemäss Ziffer 2.3 ff des Vertrags zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Verzugsbetrags für jeden Tag des Verzugs.


    8. Umstände höherer Gewalt

    8.1. Vorgehen bei Nichterfüllung aufgrund höherer Gewalt

    Keine der Parteien trägt die Verantwortung für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn diese Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässe Erfüllung durch höhere Gewalt verursacht wurde. Die Partei, für die Umstände höherer Gewalt eingetreten sind, ist verpflichtet, die andere Partei spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintritt dieser Umstände schriftlich zu benachrichtigen.

     

    9. Beilegung von Streitigkeiten

    9.1. Vorgehen bei Streitigkeiten

    Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Kann die Streitigkeit nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden, so wird sie vor Gericht in Übereinstimmung mit der nach dem jeweils anwendbaren schweizerischen Recht festgelegten Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit für diese Streitigkeit beigelegt.

     

    10. Vertragslaufzeit

    10.1.Inkraftsetzung des Vertrags

    Der Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und bleibt bis auf Weiteres in Kraft und/  oder bis die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag vollständig erfüllt haben.

    10.2.Kündigungsformalitäten

    Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

    Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

    11. Schlussbestimmungen

    11.1.Unwirksamkeit von Bedingungen

    Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen von dieser Unwirksamkeit unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

    11.2.Verbindung der Parteien

    Es entspricht dem Willen der Parteien, selbständig zu bleiben, und diese AGB sollen nicht zu einer einfachen Gesellschaft oder einer anderen gesellschaftsähnlichen Verbindung zwischen den BENEFIT-Partnern und GetLead oder den Benutzern untereinander führen.

    11.3.Gerichtsstand

    Auf das Vertragsverhältnis ist materielles schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist ausschliesslich am Sitz von GetLead, wobei GetLead berechtigt ist, einen BENEFIT-Partner oder Benutzer auch an seinem Domizil zu belangen.

     

     

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